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Veränderungssperren: 

Was bedeutet es für die Bürger und Betriebe in unserer Stadt?

Wir gehen nochmals auf die Veränderungsperren an der Holzkoppel, die B-Pläne 16 und 37 (Holzkoppel/Osterbrooksweg) ein.

Das Gelände wurde nach dem Brand der Sportwelt von dem Unternehmen VHH käuflich erworben. Ja, die BfB hat vor 2 Jahren und auch im letzten Jahr eine einjährige Verlängerung der Veränderungssperre zugestimmt. Im Nachhinein haben wir dazu eine andere Einschätzung und würden dem so nicht wieder zustimmen. Aus Sicht der BfB ein massiver Eingriff in das Eigentum und auch die Rechte unserer Bürger. Durch diese Maßnahme haben die angrenzenden Betriebe, die langjährigen und treuen Gewebesteuerzahler für die Stadt, keine Möglichkeiten sich zu verändern. 


Wir sollten in Zukunft nicht immer der Entwicklung hinterher laufen. Die Stadt muss stets vor den Entwicklungen ein schlüssiges Konzept vorweisen. Dabei ist es unbedingt erforderlich, dass die lang geplante Überarbeitung des Flächennutzungsplanes erfolgen muss. Diese soll dann mit in das ISEK (Integriertes Städtebauliche Entwicklungs-Konzept) einmünden. Wir sollten zudem nicht immer Veränderungssperren benutzen, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit, da diese auch Nebenwirkungen oder auch Kollateralschäden bedeuten. Dadurch wird das eigentliche Kernproblem, die städtebauliche Ausrichtung, nicht gelöst.

Deshalb, auch wenn es legitim ist, halten wir das Instrument „Veränderungssperren“ für unredlich. Wir müssen einfach schneller werden, auch wenn langfristig geplant ist Planungsziele für den gesamten Stadtbereich im ISEK festzulegen. Die Verwaltung ist jetzt schnellstens zum Liefern gefordert.

Im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt wurde am 22.04.2021 über eine Verlängerung der Veränderungssperre im B-Plan 30 beraten und einstimmig beschlossen. Dazu ist anzumerken, dass:


Veränderungssperren im Baugesetzbuch BauGB der Bundesrepublik Deutschland klar definiert und als Rechtsgrundlage zur Anwendung bestimmt sind. Hier ist nachzulesen: … Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst – wie hier im B-Plan 30 gegeben – kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 


a. Nach § 14 BauGB die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen kann, wenn für das fragliche Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans bereits beschlossen ist. Auch als plansichernde Instrumente der Plansicherung werden im deutschen Planungsrecht die rechtlichen Möglichkeiten bezeichnet, die der Sicherung der Planhoheit der Gemeinde dienen und verhindern sollen, dass die Bauleitplanung durch bauliche Aktivitäten erschwert oder vereitelt wird.

b. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen

c. Erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und bauliche Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. 

d. Die Dauer einer Veränderungsperre tritt in Kraft mit Bekanntmachung, nach § 14 Abs.3 BauGB und ist auf zwei Jahren festgesetzt. Diese kann nach Ablauf um ein weiteres Jahr verlängert werden. Wenn es aber besondere Umstände erforderlich machen, kann die Gemeinde die Frist nochmals um ein weiteres Jahr verlängern.



Im Klartext zusammen gefasst sind Veränderungssperren rechtskonform und absolut bindend. Hier gehen die Interessen der Stadt eindeutig vor die der eigenen Bürger und ortsansässigen Betriebe. Wir sehen darin für die Bürger und Gewerbetreibende unserer Stadt, eindeutige Härtefälle, die leider hinzunehmen sind. 

Die BfB wird bei künftigen geplanten Veränderungssperren mehrfach hinterfragen, ob es Sinn macht eine Veränderungssperre zu beschließen und ob es überhaupt erforderlich ist.


Manfred Pfitzner BfB Fraktion

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